
AKTUELLES UND PERSPEKTIVEN
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2026-03-20 -- DSGVO und gerichtliche Sachverständige – was in der Praxis konkret zählt
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO [1] ) gehört für gerichtliche Sachverständige inzwischen fast selbstverständlich zum beruflichen Alltag.
Gleichzeitig zeigt sich in der Praxis, dass gerade im Bereich familiengerichtlicher Gutachten weiterhin Unsicherheiten bestehen (können) – weniger in der Theorie, sondern in der konkreten Umsetzung.
( [1] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Quellen: https://dejure.org/gesetze/DSGVO, https://dsgvo-gesetz.de)
Dabei ist die Ausgangslage nicht erst seit 2025 klar:
Sachverständige sind datenschutzrechtlich eigenständige Verantwortliche.
Sie handeln, ggf., nicht als „verlängerter Arm des Gerichts" -- dies nehmen nicht gerade wenige Menschen kaum zutreffend an -- sondern tragen die Verantwortung (auch) für den Umgang mit den im Rahmen der Begutachtung verarbeiteten personenbezogenen Daten selbst, wie sie auch ansonsten den sie beauftragenden Familiengerichten und -senaten gegenüber eine unabhängige, unparteiische und fachlich fundierte Entscheidungsgrundlage zum Kindeswohl zu liefern haben.
Datenverarbeitung -- ein zunehmend fokussierter Aspekt der gutachterlichen Tätigkeit
Gerade im Kindschaftsrecht ist die Verarbeitung (hoch)sensibler Daten unvermeidlich.
In der täglichen familiengutachterlichen Arbeit geht es fast regelmäßig um
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familiäre und soziale Zusammenhänge
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psychologische Einschätzungen und Befunde
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Informationen aus Gerichts- und Jugendamtsakten
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Daten von Kindern und weiteren Beteiligten
Unzweifelhaft ist und bleibt: Eben diese sensiblen Daten sind nicht irgendein Beiwerk, sondern Grundlage jeder fundierten familiengutachterlichen Bewertung.
Rechtsgrundlagen und klare Zweckbindung
Die Datenverarbeitung erfolgt, typischerweise, auf Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen sowie im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Bei besonders sensiblen Daten greifen u. U. ergänzende rechtliche Regelungen (bspw. BDSG, Gesundheits‑, Sozial‑ oder Berufsgeheimnisse u. dgl.).
In der Praxis entscheidend ist jedoch die Zweckbindung:
Das heißt -- Daten werden ausschließlich zur Beantwortung der familiengerichtlichen Fragestellung erhoben und verwendet.
Eine darüberhinausgehende Nutzung hat nicht stattzufinden.
Informationspflichten -- ein Punkt, der häufig unterschätzt oder nicht beachtet wird
Ein Aspekt, der in meiner gutachterlichen Praxis mittlerweile nicht abnehmend Fragen aufwirft, betrifft die Informationspflichten gegenüber den Beteiligten.
Da Daten häufig nicht direkt bei den betroffenen Personen erhoben werden – etwa durch Akten oder Berichte Dritter – greifen erweiterte Informationspflichten. Diese müssen nicht nur formal erfüllt, sondern auch verständlich und nachvollziehbar vermittelt werden.
In der Praxis hat es sich dem bisherigen Vernehmen nach bewährt, den betroffenen Personen (hier v. a. den Kindeseltern) die entsprechenden Informationen strukturiert schriftlich zur Verfügung zu stellen (z. B. per Postbrief) und dies idealerweise auch zu dokumentieren. Das schafft praktisch Transparenz und vermeidet spätere Missverständnisse.
Datensparsamkeit als Frage der fachlichen Präzision
Hierzu ist auch wichtig zu wissen: Die DSGVO verlangt, nur solche Daten zu verarbeiten, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
Für die gutachterliche Praxis bedeutet das in dieser Hinsicht eher nicht, weniger Daten zu erheben, sondern dazu gezielter vorzugehen.
Entscheidend bleibt dabei die fachliche Begründung. Welche Information/en ist/sind im Sinne der DSGVO für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung notwendig – und welche nicht?
Gerade hier zeigt sich also mittlerweile, dass Datenschutz und fachliche Qualität zunehmend eng miteinander verbunden sind -- oder künftig noch werden.
Vertraulichkeit und professionelle Sorgfalt
Die im Rahmen familiengerichtlicher Begutachtungen verarbeiteten Daten gehören zu den sensibelsten Informationen überhaupt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an deren Schutz.
Sichere Speicherung, geschützte Kommunikationswege und ein bewusster Umgang mit Zugriffsrechten sind dabei nicht nur rechtliche Vorgaben, sondern Ausdruck professioneller Verantwortung.
Die 3. Auflage der "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht" von 2025 [2] bezieht sich mittlerweile nahezu massiv auch auf die DSGVO, und auf die sich für die familiengerichtlich beauftragten Sachverständigen daraus ergebenden Pflichten.
( [2] Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2025; Deutscher Psychologen Verlag GmbH. Verfügbar unter https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Publikationen/202509_Mindestanforderungen_Arbeitsgruppe_Familienrechtliche_Gutachten_3_Auflage_2025.pdf )
Fazit -- soweit:
Die DSGVO stellt für gerichtliche Sachverständige nicht unbedingt eine zusätzliche Hürde dar, aber schafft einen klaren Rahmen für eine ohnehin erforderliche sorgfältige Arbeitsweise.
Transparenz, Zweckbindung und ein reflektierter Umgang mit (vor allem) personenbezogenen Daten tragen nicht nur zur rechtlichen Absicherung bei, sondern erhöhen auch die Nachvollziehbarkeit und Qualität gutachterlicher Arbeit.
Gerade in weitenteils hochensiblen Bereichen wie dem Kindschaftsrecht zeigt sich:
Ein klar strukturierter und verantwortungsvoll gestalteter Umgang mit personenbezogenen Daten und deren dementsprechende Auswertung ist Teil fachlicher Professionalität – und wird von allen Fallbeteiligten zunehmend erwartet.
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2024-12-27 -- Der Kindeswille in Umgangsverfahren (§ 1684 BGB)
In Umgangsverfahren ist es Aufgabe des Familiengerichts, (auch) den Willen des Kindes zu ermitteln.
Dies geschieht durch die Anhörung des Kindes (gemäß § 159 FamFG), die Bestellung eines Verfahrensbeistands -- oder eben durch ein Sachverständigengutachten. Trotz gesetzlicher Vorgaben und Rechtsprechung des BGH bleibt die Kindesanhörung zuweilen aus, da z. B. manche Richterinnen und Richter Unsicherheiten oder Kompetenzzweifel haben.
Nach § 159 FamFG kann auf die Anhörung verzichtet werden, wenn der Kindeswille für die Entscheidung nicht relevant ist. Dies gilt jedoch als widersprüchlich, da die Relevanz ja eigentlich nur durch die Anhörung festgestellt werden kann. Die Anhörung dient nicht nur zur Klärung von Streitfragen, sondern auch dazu, das Kind in seiner Situation und seinen Bedürfnissen wahrzunehmen.
Von der psychologischen Warte aus betrachtet überfordert eine Entscheidungsverlagerung auf das Kind es oftmals massiv, und verstärkt ggf. dessen Loyalitätskonflikte. Die Verantwortung bleibt daher bei den Eltern oder dem Gericht.
Studien * zeigen, dass die Einbeziehung des Kindes in die Entscheidungsfindung positive Effekte hat, darunter eine erhöhte Anpassungsfähigkeit und Stabilisierung des Betreuungsmodells. Eine fehlende Kindesanhörung kann die Selbstwirksamkeit des Kindes beeinträchtigen und zu einer sekundären Kindeswohlgefährdung, also zu einer Gefährdung im Nachhinein führen. Die jeweilige Bindung des Kindes an dessen Eltern (oder ggf. dessen anderweitigen Hauptbezugspersonen) lässt sich ebenfalls nur durch Anhörungen, oder durch Verhaltens- und Interaktionsbeobachtungen, sowie testpsychologischen Untersuchungen, die von familienpsychologisch geschulten Sachverständigen durchgeführt werden, mit ausreichender Evidenz feststellen.
Die Qualität der Anhörung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Setting, die Art der Fragen und der Umgang mit dem Kind. Obwohl es Schulungen und Qualifikationsanforderungen zur fachgerechten Erhebung des Kindeswillens gibt, fehlen fachübergreifend einheitliche Standards und ausreichend Fortbildungsangebote (Anmerkung betreffend die Angebote: die Deutsche Psychologen Akademie bietet [auch zu den Themen Elterliche Sorge, Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht] sehr hochqualitative, mehrtägige Seminare für Familienrechtspsychologen im BDP an, die ich mehrmals pro Jahr gerne als Weiterbildungs- und Wissensupdate-Quelle nutze).
Um den Kindeswillen angemessen zu erheben, ist auch der Einsatz eines Verfahrensbeistands sinnvoll, da dieser Zeit für Hausbesuche und Interaktionsbeobachtungen hat. Ist der Kindeswille festgestellt, muss seine psychologische Qualität und rechtliche Beachtlichkeit bewertet werden. Dabei sind neben juristischen auch psychosoziale Fachkompetenzen erforderlich. (Anmerkung: Verfahrensbeistände sind in Familiensachen [FamFG -- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit] i. d. R. bereits dort installiert, bevor ich von den Familiengerichten/Senaten als psychologische Sachverständige mit der Erstattung eines familienrechtspsychologischen Gutachtens beauftragt werde.)
Die Entwicklungspsychologie zeigt, dass Kinder ab etwa drei Jahren einen eigenen Willen bilden können. Ist die Sprachentwicklung unzureichend, sollten nonverbale Signale berücksichtigt werden. In der Praxis der familienpsychologischen Gutachtenerstellung ist, wenn erforderlich, immer sorgfältig zu diskutieren, ob der Kindeswille durch einen Elternteil manipuliert wurde. Entscheidend ist jedoch, ob der Wille die tatsächlichen Bindungsverhältnisse widerspiegelt.
Wichtig dabei: Selbst ein beeinflusster Wille kann ein wichtiger Indikator für die emotionale Sicherheit des Kindes sein.
Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Kindeswille grundsätzlich zu respektieren ist, es sei denn, er entspricht nicht den tatsächlichen Bindungsverhältnissen. Wird der Kindeswille ignoriert oder ein erzwungener Umgang durchgesetzt, kann dies zu einer sogenannten sekundären Kindeswohlgefährdung führen. Andererseits kann das Verhindern eines Bindungsabbruchs ebenfalls im Kindeswohl liegen.
Die Bewertung des Kindeswillens erfolgt anhand der Kriterien Autonomie, Intensität, Stabilität und Zielorientierung. Ein autonomer Wille basiert auf eigenen Erlebnissen mit einem Elternteil. Die Intensität zeigt sich in der Nachdrücklichkeit der Willensäußerung, die Stabilität in der Aussagebeständigkeit und -kongruenz gegenüber verschiedenen Verfahrensbeteiligten. Der zielorientierte Wille ist handlungsleitend und beinhaltet klare Vorstellungen über die Zielerreichung.
Ein erzwungener Umgang kann übrigens mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen, wenn er seitens des Kindes als Missachtung der eigenen Persönlichkeit erlebt wird. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob ein Bindungsabriss schwerwiegendere Folgen hätte. In hochkonflikthaften Trennungssituationen sollten Willensbekundungen sorgfältig bewertet werden, um das Kindeswohl bestmöglich zu gewährleisten.
* (z. B. Zimmermann, Janin/Bovenschen, Ina/Kindler, Heinz (2021): Berücksichtigung des Kindeswillens aus psychologischer Perspektive, JAmt 2021: 367 f.)
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2023-06-09 -- Zum Wechselmodell
Die Bedürfnisse jedes Kindes und die jeweilige Familiensituation sind mit großer Sorgfalt zu betrachten. Die Dialogfähigkeit und die Kommunikation zwischen den Eltern, das Kontinuitätsprinzip und die räumliche Entfernung zwischen den Wohn-orten der Eltern sind dabei unter den jeweils gegebenen Umständen drei besonders gewichtige Faktoren.
Die Ausgestaltung sowohl der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts als auch des Umgangsrechts ist zunächst soweit grundsätzlich der Autonomie der Eltern überlassen – je nach Uneinigkeit können aber in Familiensachen gerichtliche Entscheidungen notwendig werden. Je nach den verschiedenen Fallhistorien mit deren unterschiedlichen Anknüpfungs-tatsachen und aller sachdienlichen Erkenntnisse, die im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens gewonnen werden können, ist es manchen Kindeseltern nicht möglich – u. U. auch trotz bereits zahlreich von außen erfolgter Hilfen – zu ausreichend einvernehmlichen bzw. unstrittigen Lösungen zum Wohle ihrer Kinder zu finden.
Letztlich müssen die Vorteile der von einem Elternteil angestrebten Neuregelung (Wechselmodell) die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich wie dauerhaft überwiegen.
Gemäß den Ergebnissen des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [vormals BMJV, heute BMJ] geförderten „15. Göttinger Workshops zum Familienrecht“ im Oktober 2017 [Schumann, Coester-Waltjen, Lipp & Veit, 2018, S. 58] ist die Begründung des Wechselmodells – hier wohlgemerkt: aus Sicht der juristischen, nicht aus Sicht der psycholo-gischen Domäne – jeweils als Einzelfall zu betrachten, der eben einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Dies ist in gewisser Hinsicht freilich auch für den jeweils fallbeteiligten familienpsychologischen Sachverstand von nicht unerheblicher Bedeutung. In den praktischen Ergebnissen werden als (fallrelevante) „Voraussetzungen für ein Wechselmodell“ – zusam-menfassend – genannt:
Das Alter des Kindes ● die Erziehungsgeeignetheit der Eltern ● die räumliche Nähe der Eltern ● die hohe Koopera-tionsbereitschaft und gute Kommunikationsfähigkeit der Eltern ● die Fortführung eines bereits bei Trennung praktizierten Betreuungsmodells ● Kindeswohl und Kindeswille.
Gemäß dem „Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung“ des Herausgeberverbundes von „Deutsche Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft e.V.“, „Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“ und „Verband alleiner-ziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.“ [Dimpker et al., 2017] sind wiederum Faktoren, die „das Gelingen eines Wechselmodells mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen fördern“ [ebd.], zusammengefasst, folgende:
Das Kind kann sich dieses Betreuungsmodell vorstellen und wünscht es sich ● Das Kind hat gleichwertig positive Bezie-hungen zu beiden Elternteilen und Bindungen an beide Elternteile ● Die Wohnorte der Eltern sind nicht weit entfernt und ermöglichen es dem Kind, unkompliziert zum anderen Elternteil zu gelangen. Dies erleichtert auch den Erhalt von sozialen Kontakten und die Beibehaltung der Betreuungsstätten und der Schule ● Die Eltern sind bereit und in der Lage, sich auch auf verändernde Bedürfnisse des Kindes einzustellen ● Es besteht eine tragfähige Elternbeziehung, ein Mindestmaß an Übereinstimmung, ein niedriges Konfliktpotential und eine ausreichende Kooperation, um das oben genannte umzusetzen
● Auch das Alter des Kindes ist bei der Wahl des Betreuungsmodells vor allem mit Übernachtungen zu berücksichtigen.
Es besteht also hinsichtlich der zwei vorstehenden Abgleiche diverser Kernthemen zum Wechselmodell ein recht breiter Konsens.
